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   BVerwG, 31.03.1965 - VI C 116.62   

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BVerwG, 31.03.1965 - VI C 116.62 (https://dejure.org/1965,309)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1965 - VI C 116.62 (https://dejure.org/1965,309)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1965 - VI C 116.62 (https://dejure.org/1965,309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BlnLBG § 37 Abs. 3 (1960)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 45
  • JR 1966, 113
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Zur Anrechnung anderen Arbeitseinkommens auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge (Ergänzung zu BVerwGE 21, 45).

    Die Vorschrift verstoße weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen § 47 BRRG, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 116.62 - (BVerwGE 21, 45) entschieden habe.

    Es bestehe rechtlich kein Unterschied, ob - wie im Sachverhalt in der Entscheidung BVerwGE 21, 45 - die Zwangspensionierung eines Beamten oder - wie hier - die vorläufige Dienstenthebung wieder aufgehoben worden sei.

    Insoweit könne auf die wiederholt genannte Entscheidung BVerwGE 21, 45 verwiesen werden.

    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil BVerwGE 21, 45 mit dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 3 LBG befaßt.

    Diesem Einwand ist der erkennende Senat schon in BVerwGE 21, 45 mit der Erwägung entgegengetreten, daß aus der Überschrift des § 37 LBG und aus seiner Stellung im Pflichtenkatalog des Landesbeamtengesetzes nicht gefolgert werden könne, die Anwendbarkeit des Absatzes 3 setze stets das Bestehen einer Dienstleistungspflicht des Beamten voraus.

    Desgleichen kann offenbleiben, ob die oben schon angeführte Entscheidung BVerwGE 21, 45, die von der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift schlechthin ausgeht, insoweit einer Überprüfung bedarf.

  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 29.96

    Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung eines Beamten - Dienstunfähigkeit

    Dadurch soll verhindert werden, daß der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (BVerwGE 21, 45 [46]; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 4.70 - [Buchholz 237.2 § 37 Nr. 5]; BVerwGE 40, 33 [35]; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1992 - BVerwG 2 B 162.91 - [Buchholz 240 § 9 a Nr. 1]).

    Danach vermag das Unvermögen des Beamten, den ihm nach dem Inhalt seines Beamtenverhältnisses obliegenden Dienst zu leisten, bei besonderen Fallgestaltungen wie hier nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gesetzliche Eingriffe in die Rechtsstellung des Beamten und damit insbesondere eine Modifizierung der Alimentationspflicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 37, 167 [178 ff.]; BVerwGE 21, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG 2 C 1.70 - [Buchholz 237.2 § 37 Nr. 4]; BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG 6 C 30.68 - [Buchholz 237.2 § 37 Nr. 6]).

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 35.96

    Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf Beamtenversorgung bei vorzeitigem

    Die Besoldung ist die vom Staat festzusetzende Gegenleistung dafür, daß sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 21, 329 (345) [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]; BVerfGE 37, 167 (179) [BVerfG 07.05.1974 - 2 BvR 276/71]), Danach vermag das Unvermögen des Beamten, den ihm nach dem Inhalt seines Beamtenverhältnisses obliegenden Dienst zu leisten, bei besonderen Fallgestaltungen wie hier nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gesetzliche Eingriffe in die Rechtsstellung des Beamten und damit insbesondere eine Modifizierung der Alimentationspflicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 37, 167 (178 ff.) [BVerfG 07.05.1974 - 2 BvR 276/71]; BVerwGE 21, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG 2 C 1.70 - (Buchholz 237.2 § 37 Nr. 4); BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG 6 C 30.68 - (Buchholz 237.2 § 37 Nr. 6)).
  • BVerwG, 17.07.1974 - II B 10.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Beschwerde trägt zwar vor, trotz der Darlegungen in den vom Berufungsgericht angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 21, 45 und BVerwGE 40, 33 bedürfe die vorbezeichnete Rechtsfrage deshalb noch höchstrichterlicher Klärung, weil die Anrechnung anderweitigen Arbeitseinkommens sich in den jenen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen - anders als hier - nicht auf die Zeit eines (mit der Feststellung der Dienstfähigkeit endenden) Zwangspensionierungsverfahrens im Sinne des § 79 Abs. 3 bis 5 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) - LBG - (gleichlautend in den späteren Fassungen) bezogen habe, sondern auf die Seit zwischen dem Erlaß einer Zwangspensionierungsverfügung und deren späterer Aufhebung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

    Bei diesem Vorbringen hat die Beschwerde indessen möglicherweise übersehen, daß von den beiden vorbezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nur das Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 116.62 - (BVerwGE 21, 45) die Anrechenbarkeit von Arbeitseinkommen betraf, das der Beamte nach Ergehen der (für sofort vollziehbar erklärten) später verwaltungsgerichtlich aufgehobenen Zwangspensionierungsverfügung anderweitig erzielt hatte.

  • BVerwG, 13.01.1972 - II C 1.70

    Rechtlicher Status der Berliner Landesbeamten mit Wohnsitz im Sowjetsektor -

    Auch die Anrechnungsvorschrift des § 37 Abs. 3 LBG verstoße nicht gegen § 47 BRRG und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (zu vgl. BVerwGE 21, 45).

    Im Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 116.62 - (BVerwGE 21, 45), auf welches das Berufungsgericht sich bezogen hat, ist ausgeführt, daß die Anrechnung von Arbeitseinkommen für die Zeit nicht geleisteten Beamtendienstes nach § 37 Abs. 3 LBG unbedenklich sei und keine Dienstleistungspflicht voraussetze.

  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 42.66

    Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht - Anrechnung erhaltener

    Das von der Revision angeführte Urteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 116.62 - (BVerwGE 21, 45) ist zu der Vorschrift des § 37 Abs. 3 Berl.LBG (F. 1960) ergangen, ohne diese Vorschrift als den Ausdruck eines vorgegebenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu kennzeichnen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.1992 - 2 A 10826/92

    Erlaß eines Verwaltungsaktes; Anhörung; Vorverfahren; Einkommen;

    Einschränkungen, die ungerechtfertigte Vorteile ausschließen sollen, sind jedoch möglich, bedürfen aber einer positiv-rechtlichen Anrechnungsregelung (vgl. BVerwGE 21, 45; 31, 253, 257 f.; 40, 33, 41; Schwegmann/Rometsch, ZBR 1981, 1, 14).
  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 4.70

    Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten - Anrechnung anderen Arbeitseinkommens

    Zu dieser Regelung hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwGE 21, 45 zutreffend ausgeführt, die darin vorgesehene Anrechnung entspreche dem Grundgedanken der Vorteilsausgleichung, "weil sie verhindert, daß der Beamte für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, ... bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte".
  • BVerwG, 29.06.1973 - VI C 19.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Art und Weise der Anrechnung

    Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß § 37 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) - LBG - (gleichlautend in den Fassungen 1966 und 1967) auch anwendbar war, wenn unter der Geltung der Landesdisziplinarordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149) - LDO (F. 1963) - der Beamte während eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben war (§ 78 LDO [F. 1963]) und gemäß § 79 LDO (F. 1963) ein Teil der Dienstbezüge einbehalten und nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 LDO (F. 1963) nachzuzahlen war (ebenso BVerwGE 40, 33 ergänzend zu BVerwGE 21, 45).
  • VG Oldenburg, 21.05.2003 - 6 A 675/01

    Anrechnung; Erwerbseinkommen; Versorgung; Versorgungsbezüge

    Danach vermag das Unvermögen des Beamten, den ihm nach dem Inhalt seines Beamtenverhältnisses obliegenden Dienst zu leisten, bei besonderen Fallgestaltungen wie hier nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gesetzliche Eingriffe in die Rechtsstellung des Beamten und damit insbesondere eine Modifizierung der Alimentationspflicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 37, 167, 178 ff.; BVerwGE 21, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG 2 C 1.70 - Buchholz 237.2 § 37 Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG 6 C 30.68 - Buchholz 237.2 § 37 Nr. 6).
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